Lizenzierung von Verpackungen gemäß Verpackungsgesetz (VerpackG)
Seit dem 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) und löst damit die zuvor gültige 5. Novelle der Verpackungsverordnung ab. Das Verpackungsgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen sowie deren Finanzierung. Alle Hersteller und Vertreiber stehen in der Pflicht, welche Verpackungen mit Ware befüllen und in Verkehr bringen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Private Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen sind z.B. Gaststätten, Krankenhäuser, Handwerks- oder Landwirtschaftliche Betriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblichen Sammelgefäßen im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.
Sie müssen die von Ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen selbst bei einem anerkannten Anbieter im dualen System lizenzieren oder die Pflicht zur Systembeteiligung von Serviceverpackungen anzuzeigen.
Die anfallende Entsorgungsgebühr führen wir nicht als Nachweis/Vermerk auf Ihrer Rechnung auf.
Bitte beachten Sie, dass wir die Lizenzierung nicht rückwirkend für Sie veranlassen können.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):
A. Allgemeine Regelungen
1. Angebote und Aufträge
a) Die Angebotspreise sind Nettopreise und enthalten keine Mehrwertsteuer, die grundsätzlich entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen hinzuzurechnen ist.
b) Die Angebotskalkulationen basieren auf den Werten der Anfrage bzw. den Angaben des Käufers. Sollten sich diese bei Auftragserteilung oder aufgrund später übersandter Muster als falsch erweisen, so behält sich der Verkäufer Preisveränderungen auf der Basis der neuen Daten vor.
c) Der abgeschlossene Vertrag unterliegt grundsätzlich diesen Geschäftsbedingungen, soweit nicht abweichende Vereinbarungen vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Diese Geschäftsbedingungen sind ebenfalls dann gültig, wenn einem aktuellen Geschäft kein schriftliches Angebot oder eine Auftragsbestätigung zu Grunde liegt. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer von den Geschäftsbedingungen des Verkäufers aus einem vorausgegangenen Rechtsgeschäft Kenntnis hat.
d) Es gelten grundsätzlich die aktuellen Preislisten des Verkäufers, auch wenn der Käufer diese vor Bestellung nicht angefordert und daher von ihrem Inhalt keine Kenntnis hat.
e) Mündliche oder fernmündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
f) Im Falle von Auslandsgeschäften ist der Verkäufer berechtigt, Aufträge, die noch nicht abgewickelt sind, bei zwischenzeitlich eingetretener Abwertung der ausländischen Währung, in dem Maße nachzubelasten, dass der Warenwert auf Euro-Basis nach der Abwertung dem bei Auftragsbestätigung (vor der Abwertung) entspricht.
g) Erklärungen per Email werden wechselseitig als rechtswirksam anerkannt, ohne dass es einer elektronischen Signatur nach § 126a BGB bedarf. Dies gilt jedoch nicht für Vertragsbeendigungen und wesentliche Auftragsänderungen. Wesentlich sind Änderungen insbesondere dann, wenn sich das Auftragsvolumen um mindestens 30 % ändert oder bestellte Waren durch andere ersetzt werden sollen. In diesen Fällen bedarf es zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung des Käufers.
h) Die Übernahme von Garantien setzt eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung voraus, in der die Art und der Umfang der Garantie definiert werden.
2. Lieferkonditionen
a) Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
b) Ab einem Netto-Warenwert von 500 Euro erfolgt die Lieferung unfrei ab Werk.
c) Ab einem Netto-Warenwert von 1500 Euro erfolgt die Lieferung frei Haus (DSD-Gebühren bleiben unberücksichtigt).
d) Frei Haus-Lieferung erfolgt in jedem Fall nur bei LKW-Gelegenheit ausschließlich an eine Käufer-Anschrift.
e) Bei Aufträgen unterhalb der vereinbarten Frachtfreigrenze bleibt die Wahl der Versandart und des Versandweges bei Fehlen von Vereinbarungen dem Verkäufer nach bestem Ermessen überlassen, ohne Haftung für schnellste Wege und billigste Verfrachtung.
f) Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, ohne dass die Sendung vom Verkäufer freigemacht worden ist, so hat der Käufer die Fracht vorzulegen und erhält als Ausgleich eine Frachtvergütung.
g) Will der Käufer die Ware abholen, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Verkäufers. Stimmt der Verkäufer der Abholung zu, so werden bei vereinbarter frei Haus-Lieferung 60 % vom RKT/10 t-Satz bzw. maximal 1,95 Euro/100 kg vergütet. Der vereinbarte Abholungstermin muss eingehalten werden, ansonsten erfolgt die Lieferung gem. Abs. a) bis e).
h) Werden Waren vom Lager des Verkäufers zur ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft (Abrufaufträge), so hat der Käufer innerhalb der vereinbarten Maximalfristen abzunehmen. Nach deren Ablauf kann sofortige Auslieferung erfolgen, ohne dass dies seitens des Verkäufers angezeigt wird.
i) Bei Warenanlieferungen auf Paletten ist vom Käufer eine entsprechende Anzahl Paletten im Austausch zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, holt der Verkäufer diese bei Gelegenheit ab. Werden Paletten nicht zurückgegeben, findet eine Berechnung gemäß unserer zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Konditionen statt.
j) Mit der Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Käufer oder einen Erfüllungsgehilfen gilt die Sendung als vollständig und korrekt angenommen, auch dann, wenn nur unter Vorbehalt akzeptiert wurde.
k) Bei Annahmeverzug des Käufers hat dieser dem Verkäufer die ihm entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, nach seiner Wahl entweder nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Käufer mit angemessener erneuter Fristsetzung zu beliefern. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
3. Lieferzeit
a) Vom Verkäufer genannte Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich.
b) Werden Fixtermine für die Lieferung ausdrücklich vereinbart, beginnt die Lieferfrist mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme. Verlangt der Käufer nachträglich Änderungen, die die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch den Verkäufer.
c) Gerät der Verkäufer mit der Lieferung schuldhaft in Verzug, so beschränken sich die Rechte des Käufers auf den Rücktritt vom Vertrag, dies jedoch nur dann, wenn die vereinbarte Lieferfrist um mehr als 1/3, mindestens jedoch um 5 Arbeitstage, überschritten wird.
d) Soweit Waren vom Verkäufer nicht selbst hergestellt werden, gerät er nicht in Verzug, bevor er selbst beliefert wurde. Im Übrigen kann er sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages bei Nichtverfügbarkeit der Ware lösen, sofern er den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und eine evtl. bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstattet.
4. Mängel der Lieferung
a) Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers bestimmen sich nach §377 HGB.
b) Nach erfolgter Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer ist jede Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
c) Für mangelhafte Ware kann der Käufer unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises oder Lieferung einer mangelfreien Ware unter Rückgabe der gelieferten verlangen. Der Verkäufer kann sich nach den gesetzlichen Regelungen auf Verweigerung der Nacherfüllung berufen. Der Käufer hat bei Verlangen der Nacherfüllung dem Verkäufer eine angemessene Frist zu gewähren. Zuvor ist dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, die angezeigten Mängel an Ort und Stelle festzustellen.
d) Soweit Waren vom Verkäufer nicht selbst hergestellt werden, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm gegen den Vorlieferanten zustehenden Rechte.
5. Unmöglichkeit der Lieferung
Der Verkäufer kann eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist verlangen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, sofern er aus Gründen, die außerhalb seiner Einflusssphäre liegen (z.B. Rohstoffengpässe, Streiks, Maschinenschäden, Naturkatastrophen, Feuer, Unmöglichkeit der Lieferung des Zulieferers) zur Einhaltung der Lieferfrist oder zur Lieferung zu einem zumutbaren späteren Zeitpunkt nicht in der Lage ist. Der Verkäufer hat dem Käufer derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen und evtl. erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.
6. Zahlungsbedingungen
a) Sofern keine abweichende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, sind die Rechnungen des Verkäufers zahlbar rein netto binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
b) Weist der Käufer nach, dass ihm eine Rechnung nicht innerhalb von 3 Tagen nach Erstellung zugegangen ist, verlängern sich die Fristen entsprechend.
c) Sollte mit dem Käufer eine Skontovereinbarung bestehen, so ist ein Skontoabzug nur dann berechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs der Skontofrist keine anderen Rechnungen offen stehen, bei denen die Zahlungsfrist von 14 Tagen bereits überschritten ist.
d) Bei Zahlungszielüberschreitungen ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen.
e) Etwa bewilligte Rabatte, Boni sowie Frachtvergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz oder Zahlungsverzug (§ 286 BGB) und bei gerichtlicher Betreibung in Wegfall. Die gleichen Rechtsfolgen treten am 15. Tag nach Fälligkeit der Rechnung ein.
f) Andere Zahlungsmittel als Barzahlung, Überweisung oder Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Die Kosten für die Einziehung von Wechseln sowie die Diskontspesen trägt der Käufer. Diese sind vorab bar zu begleichen. Finanzwechsel werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck nach unverzüglicher Einreichung gutgeschrieben wird.
g) Der Verkäufer ist bei Bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des Käufers mit seinen Forderungen in der Reihenfolge der Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners gem. § 366/1 BGB wird insoweit ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware (= Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.
b) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Dabei tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die aus dem Weiterkauf entstehende Forderung. Im Falle einer Verarbeitung (§ 950 BGB) tritt an die Stelle der gelieferten Ware das neue Produkt. Bei Verbindung (§ 947 BGB) und Vermischung (§ 948 BGB) behält der Verkäufer Miteigentum in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben, entspricht (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
c) Der Eigentumsvorbehalt sowie die an seine Stelle getretenen Surrogate erlöschen erst, wenn alle Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind (Kontokorrentvorbehalt).
d) Übersteigt der Wert des Sicherungsgutes die Gesamtforderung des Verkäufers um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
e) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherheitsübereignung befugt. Handelt der Käufer dem zuwider und erwerben dadurch Dritte gutgläubig Rechte am Vorbehaltseigentum des Verkäufers, ist der Käufer dem Verkäufer zu Schadensersatz verpflichtet.
f) Bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel geht das Eigentum erst mit Gutschrift beim Verkäufer auf den Käufer über.
8. Sicherstellung des Verkäufers
a) Werden Liquiditätsschwierigkeiten des Käufers bekannt oder gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Verkäufer das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Barzahlung vor Anlieferung der Ware zu verlangen.
b) Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus gleich welchem laufenden Vertrag verpflichtet. Hieraus sich ergebende Lieferzeitüberschreitungen berechtigen den Käufer nicht zum Auftragsrücktritt oder zu Schadensersatzforderungen.
c) Das Recht des Käufers zur Aufrechnung ist auf unstrittige und rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen beschränkt. Außerdem ist der Käufer nicht berechtigt, bei Beanstandungen an gelieferten Waren die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge aus anderen Lieferungen bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit zurückzuhalten oder zu mindern.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Verkäufers (derzeit Neubeuern).
b) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
c) Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie etwaiger einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
10. Sonstige Schadensersatzansprüche
a) Bei Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist die Haftung des Verkäufers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
b) Im Übrigen haftet der Verkäufer nur auf Ersatz des typischerweise voraussehbaren Schadens und darüber hinaus nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und Produktionsausfälle.
c) Diese Haftungserleichterungen gelten auch für die deliktische Haftung sowie zu Gunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.
d) Schadensersatzansprüche, gleich ob sie auf einem Sachmangel beruhen oder nicht, und bei denen eine Einschränkung der Verjährungsfristen zulässig ist, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den dem Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
B. Besondere Bedingungen
1. Gewerbliche Schutzrechte und Kreislaufwirtschaftsgesetz
a) Bei Verwendung von Mustern und Druckvorlagen des Käufers trägt dieser die Verantwortung dafür, dass keine Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Dementsprechend hat er auch den Verkäufer bei allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrags beim Verkäufer Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Gegenstandes nicht mit übertragen.
b) Verstößt der Käufer gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der Verpackungsverordnung und wird der Verkäufer deshalb in Anspruch genommen, so ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von allen gegen ihn gerichteten Ansprüchen freizustellen sowie ihm alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen. Verstößt ein Kunde gegen Gesetze und Regelungen anderer Staaten, die dem Kreislaufwirtschaftsgesetz oder der Verpackungsverordnung entsprechen, und wird der Verkäufer deshalb in Anspruch genommen, so gilt diese Regelung analog.
c) Die vom Verkäufer gelieferten Waren dürfen ein Firmenimpressum enthalten.
2. Druckaufträge
a) Bei Druckaufträgen werden Satz- bzw. Klischeekosten in Rechnung gestellt, auch dann, wenn der Auftrag nachträglich nicht erteilt werden sollte.
b) Die vom Käufer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und -platten bleiben auch dann Eigentum des Verkäufers, wenn hierfür vom Käufer anteilige Kosten bezahlt wurden. Vergütet der Käufer die gesamten Kosten, so hat er das Recht, die vorstehend genannten Druckunterlagen zurückzuverlangen.
c) Ferner behält sich der Verkäufer bei Aufträgen nach Farbvorlagen bzw. mit festen Farbangaben gewisse Abweichungen vor, da bei Flexodruck technisch bedingte Farbabweichungen unabwendbar sind; dies gilt ebenso bei verschiedenen Trägermaterialien wie Papier und Kunststoff.
d) Bei Kunststofferzeugnissen kann der Verkäufer für Wanderungen von Additiven oder ähnliche Migrationserscheinungen und für die daraus hergeleiteten Folgen keine Gewähr übernehmen. Hiervon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
e) Der Verkäufer verwendet für den Druck handelsübliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche wie z.B. Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit usw. gestellt werden, muss der Auftraggeber bei der Auftragserteilung schriftlich darauf hinweisen.
f) Bei Codierung und/oder Numerierung ist die Grafik mit dem Auftragnehmer auf technisch bedingte Herstellungsmöglichkeiten abzustimmen. Für die Richtigkeit der Code-Anordnung und Platzierung ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für zur Verfügung gestellte Codiervorlagen. Insbesondere kann aufgrund der uneinheitlichen Lesetechnik keine Garantie für die Lesefähigkeit an den Kassen des Handels übernommen werden.
3. Preise
Bei Lieferungen mit Gewichtsangaben verstehen sich sowohl die Verwiegung als auch die Preis entsprechend den Geschäftsbedingungen der Papierindustrie brutto für netto.
4. Geringfügige Mängel
a) Bei der Herstellung von Papier- und Plastikverpackungen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht vermeidbar und ein Anteil bis zu 5 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, wenn eine Trennung von einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist, oder von, bzw. auf Kosten des Lieferanten vorgenommen wird.
b) Bei allen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20 % der bestellten Menge (Bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück) und bei Sammelauflagen mit Druckwechseln innerhalb der Auflage, sowie bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) beträgt die Mengentoleranz bis zu 30 % der bestellten Menge). Die Anlieferung erfolgt unter voller in Rechnungsstellung der tatsächlichen Liefermengen.
c) Größenabweichungen +/- 5 % berechtigen den Kunden nicht zu einer Mängelrüge. Die Materialstärkentoleranz beträgt bei Papier +/- 5 %. Bei Kunststoffen gelten folgende Toleranzbereiche:
Foliendicke Materialstärkentoleranz
<= 15 µm +/- 25 %
15 µm < 25µm +/- 15 %
> 25 µm +/- 13 %
d) Eine Zähldifferenz bis zu 3 % ist zulässig.
e) Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit und physikalischen Werten sind nicht zu vermeiden und berechtigen den Kunden daher nicht zu einer Mängelrüge.
C. Sonstiges
1. Der Käufer berechtigt den Verkäufer, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder die im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über ihn, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
2. Sollte eine dieser Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen tritt diejenige Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt.
3. Diese Geschäftsbedingungen sind für den Käufer bindend, sobald er von ihnen Kenntnis genommen hat oder ihm die Möglichkeit der Kenntniserlangung gewährt wurde. Maßgeblich ist grundsätzlich die aktuelle Fassung. Falls diese dem Käufer noch nicht zur Kenntnis gelangt ist und er auch keine Möglichkeit der Kenntniserlangung hatte, gilt ersatzweise die Fassung seines Kenntnisstandes.